Endbenutzer-Lizenzvertrag (EULA)
Koetzing IT, Thomas Koetzing, Hetzles, Deutschland — Stand: August 2026 — Rev. 2
1. Vertragsparteien und Geltungsbereich
Dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag („EULA“) wird geschlossen zwischen Koetzing IT, Thomas Koetzing, Hetzles, Deutschland („Lizenzgeber“) und dem Kunden („Lizenznehmer“). Die Software PVS Forge richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Ein Verkauf an Verbraucher findet nicht statt. Der Lizenznehmer bestätigt im Bestellprozess, dass er für unternehmerische Zwecke handelt.
Dieser EULA wird dem Lizenznehmer vor Abgabe seiner verbindlichen Bestellung in speicherbarer Form zur Verfügung gestellt und wird mit seiner ausdrücklichen Zustimmung im Bestellprozess Vertragsbestandteil. Bei Bereitstellung einer Testversion wird der EULA vor Ausstellung des Testschlüssels zur Verfügung gestellt und mit der Anforderung des Testschlüssels akzeptiert.
2. Vertragsgegenstand und bestimmungsgemäße Verwendung
Gegenstand dieses Vertrags ist die Software „PVS Forge“, eine Windows-Desktop-Anwendung zur Automatisierung von vDisk-Imaging-Workflows, Multi-Server-Synchronisation, Zustandsüberwachung und Software-Inventarisierung in Citrix-Provisioning-Services-Umgebungen (die „Software“).
Bestimmungsgemäße Verwendung der Software ist der Einsatz durch fachkundige IT-Administratoren zur Verwaltung von Citrix-Provisioning-Services-Infrastrukturen des Lizenznehmers gemäß der Dokumentation.
„Dokumentation“ im Sinne dieses Vertrags ist die vom Lizenzgeber unter https://docs.pvs-forge.com bereitgestellte Produktdokumentation in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung; sie wird dem Lizenznehmer auf Anforderung auch in speicherbarer Form überlassen.
3. Lizenzgewährung
Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches, nicht unterlizenzierbares, dauerhaftes Recht ein, die Software gemäß der erworbenen Edition zu nutzen:
- Edition Standard: Nutzung in einer (1) PVS-Farm mit bis zu zwei (2) PVS-Servern.
- Edition Wachstum: Nutzung in einer (1) PVS-Farm ohne Begrenzung der Anzahl der PVS-Server.
Die Lizenz gilt je PVS-Farm. Für den Einsatz in weiteren Farmen sind zusätzliche Lizenzen erforderlich. Die erworbene Lizenz läuft nicht ab; sie berechtigt dauerhaft zur Nutzung aller Programmversionen (Builds), die innerhalb des Update-Zeitraums (Ziffer 4) veröffentlicht wurden. Mehrere dieser Programmversionen dürfen innerhalb der lizenzierten Farm parallel genutzt werden.
Zur Nutzung berechtigt sind Arbeitnehmer des Lizenznehmers sowie externe IT-Dienstleister, soweit diese weisungsgebunden für den Lizenznehmer tätig sind und die Software ausschließlich für die lizenzierte Farm des Lizenznehmers einsetzen.
Der Lizenznehmer ist berechtigt, Sicherungs- und Archivkopien der Software in dem für eine ordnungsgemäße Datensicherung erforderlichen Umfang zu erstellen (§ 69d Abs. 2 UrhG).
4. Updates, Sicherheitsupdates und Support
Mit dem Kauf erwirbt der Lizenznehmer ein Update- und Support-Recht für zwölf (12) Monate ab Bereitstellung des Lizenzschlüssels. Innerhalb dieses Zeitraums veröffentlichte Programmversionen dürfen zeitlich unbegrenzt genutzt werden.
Nach Ablauf des Update-Zeitraums läuft die Software auf dem zuletzt freigeschalteten Stand dauerhaft weiter; es besteht kein Anspruch auf neue Funktionsversionen oder Support. Eine Verlängerung erfolgt ausschließlich durch aktiven Neuerwerb; eine automatische Verlängerung findet nicht statt.
Unabhängig vom Update-Recht stellt der Lizenzgeber sicherheitsrelevante Aktualisierungen für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren ab Bereitstellung des Lizenzschlüssels unentgeltlich zur Verfügung. Die Bereitstellung erfolgt durch unentgeltliche Freischaltung der jeweils aktuellen Programmversion, welche die sicherheitsrelevante Aktualisierung enthält; ein Anspruch auf Rückportierung in ältere Programmversionen besteht nicht.
Support wird innerhalb des Update- und Support-Zeitraums per E-Mail über die in der Dokumentation genannten Supportkanäle geleistet. Supportanfragen werden an Werktagen (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Bayern) bearbeitet; der Lizenzgeber bemüht sich um eine erste Reaktion innerhalb von zwei (2) Werktagen. Der Support bezieht sich auf die jeweils aktuelle Programmversion. Der Lizenznehmer wirkt bei der Fehleranalyse in zumutbarem Umfang mit, insbesondere durch Bereitstellung von Fehlerbeschreibungen und Protokolldateien.
5. Testversion (Trial)
Der Lizenzgeber kann eine kostenlose Testlizenz mit einer Laufzeit von dreißig (30) Tagen gewähren. Die Testlizenz umfasst den Funktionsumfang der Edition Wachstum, ist an eine einzelne Maschine gebunden und dient der Evaluierung der Software. Der Einsatz in einer Produktivumgebung zum Zweck der Evaluierung ist gestattet und erfolgt auf eigenes Risiko des Lizenznehmers.
Nach Ablauf des Testzeitraums erlischt das Nutzungsrecht der Testlizenz; ein erneuter Testzeitraum auf derselben Maschine ist ausgeschlossen. Für die unentgeltliche Testversion haftet der Lizenzgeber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für arglistig verschwiegene Mängel; im Übrigen sind Gewährleistung und Support für die Testversion ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
6. Lizenzschlüssel und Schutzmechanismen
Die Nutzung der Software setzt einen vom Lizenzgeber ausgestellten, kryptografisch signierten Lizenzschlüssel voraus. Die Lizenzprüfung erfolgt ausschließlich lokal; die Software nimmt zu Lizenzzwecken keine Verbindung zu Servern des Lizenzgebers auf (kein Aktivierungsserver, kein „Phone-Home“) und ist für den Betrieb in netzwerkgetrennten Umgebungen (Air-Gap) geeignet.
Es ist untersagt, Lizenzschlüssel unbefugt weiterzugeben oder zu veröffentlichen oder die Lizenz- und Signaturprüfung der Software zu umgehen, zu deaktivieren oder zu manipulieren.
7. Nutzungsbeschränkungen und Weiterveräußerung
Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet:
- die Software zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen oder Dritten als Dienstleistung (Hosting/SaaS) bereitzustellen;
- die Software zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren, soweit dies nicht nach zwingendem Recht, insbesondere nach §§ 69d bis 69e UrhG, zulässig ist;
- Urheberrechtsvermerke, Kennzeichnungen oder Lizenzinformationen zu entfernen oder zu verändern;
- die Software über den lizenzierten Umfang (Edition, Anzahl der Farmen) hinaus zu nutzen.
Eine dauerhafte Übertragung der Lizenz auf einen Dritten ist zulässig, wenn der Lizenznehmer sämtliche bei ihm verbliebenen Kopien der Software unbrauchbar macht, der Erwerber die Geltung dieses EULA anerkennt und der Lizenznehmer die Übertragung dem Lizenzgeber in Textform anzeigt.
8. Systemvoraussetzungen und Mitwirkungspflichten
Für die erworbene Programmversion sind die bei Vertragsschluss bezeichneten Systemvoraussetzungen maßgeblich, welche sich aus der Dokumentation ergeben. Die Software wird auf einem Citrix-PVS-Server betrieben, der Mitglied einer Active-Directory-Domäne sein muss. Für Installation, Updates und den Betrieb der Software sind mindestens lokale Administratorrechte erforderlich.
Die Software verfügt über keine eigene Funktion zur Sicherung der Systeme und Daten des Lizenznehmers. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, vor Installation der Software sowie vor dem Einspielen von Updates eine ordnungsgemäße Datensicherung durchzuführen, und ist für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Umgebung, insbesondere für regelmäßige Datensicherungen, selbst verantwortlich.
9. Gewährleistung
Die Software ist vertragsgemäß, wenn sie bei Gefahrübergang im Wesentlichen die in der bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Dokumentation) bezeichneten Funktionen aufweist. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate ab Bereitstellung; dies gilt nicht für arglistig verschwiegene Mängel, bei Übernahme einer Garantie sowie für Schadensersatzansprüche nach Ziffer 10.
Bei Mängeln leistet der Lizenzgeber nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Programmversion. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Lizenznehmer die gesetzlichen Rechte zu.
Mängelrechte bestehen nicht, soweit der Mangel auf einer nicht freigegebenen Veränderung der Software, einer vertragswidrigen Nutzung oder einer nicht unterstützten Systemumgebung beruht.
10. Haftung
Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel und übernommene Garantien sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen zwingenden Vorschriften der Produkthaftung.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Für den Verlust von Daten haftet der Lizenzgeber nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Lizenznehmer für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Diese Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und in sonstigen unbeschränkten Haftungsfällen; sie gilt nur, soweit der Lizenznehmer für die Datensicherung verantwortlich war.
11. Datenschutz und Telemetrie
Die Software überträgt ohne ausdrückliche Aktivierung durch den Lizenznehmer keine Nutzungs- oder Umgebungsdaten an den Lizenzgeber. Optionale Funktionen, die externe Dienste einbinden (z. B. KI-gestützte Analysen oder Support-Traces), werden vom Lizenznehmer aktiv ausgelöst; die jeweils übertragenen Daten und die eingebundenen Dienste sind in der Dokumentation beschrieben. Soweit der Lizenzgeber im Rahmen solcher Funktionen personenbezogene Daten im Auftrag des Lizenznehmers verarbeitet, schließen die Parteien auf Anforderung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
12. Komponenten von Drittanbietern
Die Software enthält Open-Source- und Drittanbieter-Komponenten. Diese Komponenten sind einschließlich der vollständigen Lizenztexte in den mit der Software ausgelieferten Lizenzhinweisen (Third-Party-Notices) aufgeführt. Für diese Komponenten gelten vorrangig die jeweiligen Drittlizenzbedingungen; im Übrigen gilt dieser EULA.
13. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist je nach Streitwert das AG Forchheim bzw. das LG Bamberg, sofern der Lizenznehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
